Regalanlagen sind Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Gemäß § 14 BetrSichV, DIN EN 15635 und DGUV Regel 108-007 ist der Arbeitgeber verpflichtet, diese in angemessenen Abständen (mindestens jährlich) durch eine Befähigte Person prüfen zu lassen.
So können Risiken rechtzeitig erkannt und Unfälle verhindert werden. Vernachlässigt der Arbeitgeber seine Pflicht zur Durchführung von Regalprüfungen, gefährdet er die Sicherheit und das Leben seiner Mitarbeiter. Außerdem riskiert er den Versicherungsschutz.
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